HOME / Apothekerverband

Generic filters
Exact matches only
Search in title
Search in content
Filter by content type
Attachments

Apothekerverband

Aufgaben
  1. Der Verband verfolgt den Zweck, die beruflichen, wirtschaftlichen – insbesondere Verträge mit Kostenträgern -, rechtlichen – insbesondere tarifrechtlichen – Interessen und Belange der Leiter öffentlicher Apotheken in Rheinland-Pfalz wahrzunehmen, zu fördern und nach außen zu vertreten.
  2. Die Mitglieder des Verbandes erteilen nur diesem die Vollmacht, für sie Verträge nach § 2 Abs.1 der Satzung abzuschließen, soweit nicht die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz oder die Spitzenorganisation der Apotheker (DAV) durch bestehende Rechtsvorschriften oder im Rahmen der
    bestehenden Mitgliedschaft im DAV bezüglich des Abschlusses bundeseinheitlicher Arzneilieferverträge und sonstiger Verträge diesem die Vertretungsbefugnis übertragen wurde. Derartige vom DAV abgeschlossene Verträge haben Rechtswirkung für die Mitglieder.
  3. Der Verband hat die Durchführung, Sicherstellung und Einhaltung dieser Verträge zu überwachen und hierzu alle geeigneten Maßnahmen zu treffen.
Geschichte - Kontinuität und Vertrauen

Mehr als 50 Jahre Apothekerverband Rheinland-Pfalz e. V. – LAV

Mehr als 50 Jahre Apothekerverband Rheinland-Pfalz e. V. – LAV bedeuten trotz mancher Hochs und Tiefs mehr als 50 Jahre kontinuierliche Arbeit des Vorstandes, der Ausschüsse und nicht zuletzt der Mitarbeiter der Geschäftsstelle.

Diese Kontinuität drückt sich auch darin aus, dass der Verband bis zum Jahre 2004 von nur drei Vorsitzenden im Ehrenamt geleitet wurde, die in langjähriger Arbeit ihre Epochen zu prägen verstanden.

1. Vorsitzender von 1955 bis 1963: Anton Stöck
1. Vorsitzender von 1964 bis 1984: Peter Wagner
1. Vorsitzender von 1984 bis 2012: Hermann Stefan Keller
1. Vorsitzender von 2012 bis 2018: Theo Hasse
1. Vorsitzender seit April 2018: Andreas Hott

Der historische Wandel der Bundesrepublik Deutschland vom Wiederaufbau zur postindustriellen Dienstleistungs- und Informationsgesellschaft spiegelt sich auch in der Verbandsgeschichte wider.
Dabei kam dem Verband immer die Rolle eines Vermittlers der verschiedenen Interessen seiner Mitglieder und der anderen Leistungserbringer im Gesundheitswesen zu.
Nach der Auflösung des Deutschen Apotheker-Vereines im Jahre 1933 und dem Verschwinden der Reichsapothekerkammer im Jahre 1945 hat sich das duale System Kammer-Verband auch in der erweiterten Bundesrepublik bewährt.
In Rheinland-Pfalz haben die Apothekerinnen und Apotheker aus diesem dualen System bisher erheblichen Nutzen gezogen, wobei die Wirtschaftlichkeit einer Apotheke immer die Grundlage der Existenz ihres Betreibers und seiner Angestellten sichert.
Zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung in der schwierigen Nachkriegssituation organisierten sich zu Beginn der fünfziger Jahre Apotheker in Rheinland-Pfalz in mehreren Bezirksapothekervereinen.
Durch die jeweils unterschiedlichen Satzungen erwies es sich als schwierig, die Arbeiten der einzelnen Organisationen miteinander zu koordinieren.

 

Anton Stöck
1. Vorsitzender
von 1955 bis 1963:
Anton Stöck

1. Vorsitzender von 1955 bis 1963: Anton Stöck
Am 04. Juli 1955 wurde unter dem Vorsitz von Apotheker Anton Stöck (1894 – 1981) der „Landesapothekerverein Rheinland-Pfalz e. V. mit Sitz in Mainz“ gegründet. Der Zweck des Vereines wurde in § 2 der Satzung festgelegt: „Die beruflichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen, wissenschaftlichen und kulturellen Belange der Apotheker in Rheinland-Pfalz wahrzunehmen, zu fördern und nach außen zu vertreten.“
Die Konsolidierungsphase des Landesapothekervereines verlief parallel zu der Vereinheitlichung des Apothekenrechtes in der Bundesrepublik Deutschland. Das Apothekengesetz von 1960, das Arzneimittelgesetz von 1961 und die Apothekenbetriebsordnung von 1969 waren in den Jahren 1958 bis 1962 die besonderen Fragen, die im Vordergrund der Tätigkeit des LAV standen.
1961 wurde die Satzung geändert. Als Aufgaben und Zweck des LAV wurden neu angegeben, „die beruflichen, wirtschaftlichen (insbesondere Verträge mit Kostenträgern), rechtlichen, insbesondere tarifrechtlichen, Interessen und Belange der Leiter öffentlicher Apotheken in Rheinland-Pfalz wahrzunehmen, zu fördern und nach außen zu vertreten.“ Damit war dem Verein Tarifhoheit übertragen, so dass als ordentliche Mitglieder nur Apotheker mit Tariffähigkeit von Arbeitgeberseite zugelassen wurden.

 

Anton Stöck
1. Vorsitzender
von 1964 bis 1984:
Peter Wagner

1. Vorsitzender von 1964 bis 1984: Peter Wagner
Im April 1964 wurde Apotheker Peter Wagner (1924 – 2006) zum 1. Vorsitzenden des Vereines gewählt. Ihm ist der Ausbau des Vereines zu einer schlagkräftigen Organisation zu verdanken.
Mit der Einrichtung des Apotheken-Rechen-Zentrums (ARZ) in Darmstadt, unter Beteiligung des hessischen und saarländischen Apothekervereines, hat der LAV 1969 eine bislang endgültige Lösung mit der Rezeptabrechnungsstelle gefunden.
Damit erhielt die elektronische Datenverarbeitung Einzug in die Apotheke.
Das Krankenversicherungskostendämpfungsgesetz, die Preisspannenverordnung, die Auseinandersetzungen um die „Guten-Tag“-Apotheken, „Pharma-Bauer“, EDV-Anlagen in der Apotheke – tägliche Probleme, die der LAV unter Vorsitz von Apotheker Peter Wagner bis 1984 für die Apotheker löste, ehe er sein Amt an Apotheker Hermann Stefan Keller (*1941), Mainz, übergab.

 

Anton Stöck
1. Vorsitzender
von März 1984 bis März 2012:
Hermann Stefan Keller

1. Vorsitzender von März 1984 bis März 2012: Hermann Stefan Keller
Seit 1974 war Keller im LAV im Vorstand, später als zweiter Vorsitzender zuständig für Krankenkassenverträge. 1984 erfolgte dann die Wahl zum 1. Vorsitzenden. Dieses Amt übt er bis März 2012 aus – ganze 28 Jahre! Von 1994 bis 2008 war er gleichzeitig auch Vorsitzender des DAV.
Durch eine Änderung der Preisgestaltung für die Apotheken – Preisspannen- (1978) bzw. Arzneimittelpreisverordnung (1980) – sollte eine Kostendämpfung im Gesundheitswesen eintreten. Weitere Sparmaßnahmen folgten im Jahrestakt, zuletzt sogar im halbjährigen Rhythmus.
Das Gesundheitsreformgesetz (GRG) 1989 wurde ergänzt und 1993 vom Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) abgelöst. Im Arzneimittelbereich wurden Festbeträge als Steuerungsinstrument eingeführt und Arzneimittelbudgets für die Ärzte festgelegt. 1998 wurde die Arzneimittelpreisverordnung (AMPVO) verändert und die Erträge der Apotheke geschmälert. 1999 trat das Solidaritätsstärkungsgesetz (GKV-SolG) in Kraft und wurde letztlich 2000 von der Gesundheitsreform und dann 2004 mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) abgelöst.

Mit 2004 wurde die bisherige Arzneimittelpreisverordnung (AMPVO) als prozentuale Aufschlagstabelle der Apotheke durch eine packungsbezogene Honorarpauschale von 3 % und einem Festzuschlag von 8,10 € abgelöst. Damit ist der Apotheker nicht mehr Preisgestalter und erhält unabhängig von Preis und Packungsgröße das neue Honorar.

Für Preissteigerungen bei Arzneimitteln kann ab 2004 nicht mehr die Apothekerschaft verantwortlich gemacht werden. Die Apotheke ist damit nicht mehr Glied in der Handelskette. Als Heilberufler anerkannt, widmet sich der Apotheker ausschließlich dem fachlichen pharmazeutischen Teil der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Eine generelle Dynamisierung ist von der Politik zum damaligen Zeitpunkt abgelehnt worden.
Die OTC-Präparate sind seit 2004 nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen abrechnungsfähig – ausgenommen Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre. Der Apotheker kann die Preisgestaltung dieser apothekenpflichtigen Arzneimittel frei bestimmen. Eine neue Aufgabe, welche die Apothekerschaft zum Umdenken und zur Kalkulation zwang.

Gleichzeitig ist 2004 auch der Versandhandel für Arzneimittel erlaubt worden. Hinweise auf arzneimittelrechtliche Probleme und Öffnung für unkontrollierten Arzneimittelzufluß nach Deutschland wurden nicht brücksichtigt.

Aber die Reformen gingen weiter mit neuen Gesetzesvorschriften, dem Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG), dessen Ziel die Reduzierung der Arzneimittelausgaben im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen war und der Einführung von Rabattverträgen durch die Krankenkassen.

Seit 2007 bestimmen nicht mehr Arzt und Apotheker die Arzneimittelabgabe, sondern allein die Krankenkassen mit den Rabattarzneimitteln, die den Krankenkassen Einsparungen bringen sollen.
Ein neues System, das sowohl EDV-Systeme als auch das Apothekenpersonal zur Neuorientierung forderte. Das Einsparpotential der Krankenkassen liegt nicht in Zahlen vor, Schätzungen der Krankenkassen bewegen sich im Milliardenbereich, was bisher von keiner Seite bestätigt wurde.

Im Juni 2009 bestätigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg das deutsche Fremdbesitzverbot und gab der Apothekerschaft eine gewisse Planungssicherheit. Die Kettenbildung im Apothekenbereich ist damit zunächst erledigt.
Nach einem ruhigen Jahr 2009, das durch die Bundestagswahl bestimmt war, kam es 2010 für die neue Regierung darauf an, mit Reformen – auch im Arzneimittelmarkt – neue Zielsetzungen hervorzubringen. Im April 2010 beschließt das Bundeskabinett Eckpunkte für die neue Arzneimittelversorgung.

GKV-Änderungsgesetz
Im August 2010 ging es dann sehr schnell. Es wurde festgelegt, dass für Arzneimittel ohne Festbetrag die Hersteller künftig 16 % Zwangsrabatt zahlen müssen, verbunden mit einem 2-jährigen Preismoratorium.

AMNOG
Weitere Maßnahmen der Regierungskoalition für Einsparungen auf dem Gesundheitssektor sollten im Rahmen des AMNOG geschaffen werden, das zum 01.01.2011 in Kraft getreten ist. Für die Apotheken war das wichtigste Thema hierbei das Pick-up Verbot und Novellierung der Großhandelsvergütung.
Im Verlaufe der Verhandlungen wurde dann im Juli/August 2010 bekannt, dass im AMNOG auch eine Veränderung der Packungsgrößenverordnung und der Definition des gleichen Indikationsbereiches angedacht sind. So soll zukünftig ein gleiches Indikationsgebiet ausreichen, um das verordnete Arzneimittel gegen ein Rabattarzneimittel austauschen zu können. Mit der Packungsgrößenverordnung will man versuchen die Spannbreiten der einzelnen N-Größenbereiche so zu verändern, so dass der Austausch bei Rabattverträgen „leichtgängiger“ wird, wie es so schön bezeichnet wird. Es klingt sehr nach einer lex specialis für Firmen, die mit seltsamen Packungsgrößen Rabattverträge vereinbart haben, z. B. 56 Stück.
Bis zum Apothekertag 2010 hat sich die Diskussion um Pick-up Stellen hingezogen. Dort wurde durch die Politiker in der Podiumsdiskussion klar und deutlich gesagt, dass ein Pick-up Stellenverbot im Moment nicht umsetzbar ist und man noch keine adäquate juristisch einwandfreie Regelung gefunden hat.

Großhandelsspanne
Nach dem Willen der Politik sollte der Großhandel mit insgesamt 400 Mio. € belastet werden.
Mit der Festlegung auf diese Zahl begann das große Tauziehen zwischen Apothekerschaft und Großhandel und das Werben in der Politik.
Anfang Oktober 2010 war es dann beim Deutschen Apothekertag geboten, die Rahmenbedingungen etwas klarer zu definieren. Man hat politisch darüber nachgedacht und sich zu der Belastung der Apothekerschaft mit 200 Mio. € verständigt, indem man den Kassenabschlag für die nächsten 2 Jahre heraufsetzt.
Im Großhandel gibt es eine Marge von 70 Cent fix und einen Aufschlag von 3,4 %. Damit sind Großhandel und Apothekerschaft mit je 200 Mio. € belastet.
Die Befürchtung der Apothekerverbände wurde hiermit klar übertroffen und bestätigt die Doppelbelastung der Apothekerschaft.
Kurz und gut, das AMNOG brachte mit seiner Verabschiedung in Kabinett und Bundestag klare Einschnitte für die Apothekerschaft, Senkung der Großhandelskonditionen durch Weitergabe der großhandelsspezifischen Belastungen und Anhebung des Apothekenabschlages.

Kassenabschlag
Nach einer Schiedsstellenentscheidung im Dezember 2009 wurde der Kassenabschlag für das Jahr 2009 von 2,30 € auf 1,70 € reduziert. Die Krankenkassen versuchten diese Rückzahlung zu verhindern bzw. zu verzögern, um noch länger den erhöhten Abschlag zu kassieren. Dadurch wurde der Abschlag 2009 erst im November 2010 endgültig festgezurrt und wirksam auf 1,75 € gesenkt.
Der Gesetzgeber hat es versäumt in der Regelung zum Kassenabschlag zukünftig ab 2011/12 auch den Rabatt für das Jahr 2010 zu regeln, so dass wieder eine Schiedsstellenentscheidung notwendig war.
Die Entscheidungen des unabhängigen Schiedsamtes nach SGB V für die Jahre 2009 und 2010 sind klar und nachvollziehbar begründet. Trotzdem verweigern die Kassen dem Schiedsspruch ihre Anerkennung, mit dem Ergebnis, dass zeit- und kostenaufwändig der Rechtsweg beschritten werden musste. Dies ist in der bisherigen Rechtslage begründet, die den Schiedssprüchen die Möglichkeit der Sofortvollziehbarkeit vorenthielt. Dieser Mangel ist durch das AMNOG für die Zukunft erfreulicherweise beseitigt. Positiv ist, dass die Gerichte bislang die gefundenen Schiedssprüche als zutreffend ansehen. Aktuell hat im Januar 2012 das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die für die Apotheker negative Entscheidung des Sozialgerichtes Berlin zum Apothekenabschlag 2009 aufgehoben und den Schiedsspruch bestätigt. Ob die Kassenseite sich mit diesem Ergebnis abfindet oder den Weg zum Bundessozialgericht wählt, bleibt abzuwarten. Dies vor allem deshalb, da das Schicksal des Apothekenabschlags 2010 durch den Spruch der Schiedsstelle an das Schicksal des 2009er Abschlags gekoppelt ist.

Apothekenbetriebsordnung
Für großen Wirbel sorgte auch die Novellierung der Apothekenbetriebsordnung, die seit 1995 nicht mehr revidiert wurde. Ein erster nichtoffizieller Entwurf zeigte aber, dass hier gewaltige Veränderungen geplant sind und die Diskussion um diese Neuordnung der Apothekenbetriebsordnung im Jahre 2011 noch manche Diskussionen herbeiführte.
Ein konkretes Ergebnis ist letztlich erst im Jahr 2012 zu erwarten.
Zu den einzelnen anstehenden Punkten ist vorab festzustellen, dass der vorliegende Verordnungsentwurf durchgehend durch den Widerspruch geprägt ist, dass einerseits die Verbesserung der Qualität pharmazeutischer Tätigkeiten erreicht werden soll, und gleichzeitig verpflichtende Vorgaben für die dafür erforderliche Ausstattung der Apotheke aufgegeben werden sollen. Dieser Widerspruch bedarf einer dringenden Auflösung im Interesse einer qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung.

Rabattverträge
Die Rabattverträge der Krankenkassen werden von Kassen und Politik als Erfolgsstory gefeiert. Mehr als eine Milliarde Euro an Arzneimittelausgaben werden dadurch pro Jahr eingespart. Das ist sicher ein schöner Erfolg für die Kassen, doch um welchen Preis wird dieser erkämpft:

Da ist zunächst einmal die Seite der Hersteller, die sich einem immensen Preiswettbewerb stellen muss und je nachdem, ob sie einen Zuschlag erhalten hat oder nicht, mit deutlichen Kapazitätsschwankungen zu Recht kommen muss. Vor allem letztere führen zu manchen weiteren Problemen insbesondere zu teilweise erheblichen Lieferschwierigkeiten.

Da sind die Patienten, die sich bei jedem Wechsel eines Rabattarzneimittels wieder an ein neues Arzneimittel gewöhnen müssen. Kommen dann noch Lieferschwierigkeiten hinzu, ist ein Wechsel noch häufiger, die Compliance leidet.


Das Jahr 2012

Herr Keller und Herr Hasse
Hermann Stefan Keller und Theo Hasse

Bei den Vorstandswahlen im Rahmen der Mitgliederversammlung 2012 stand Hermann Stefan Keller nach 28 Jahren nicht mehr zur Wahl. Theo Hasse wurde zum 1. Vorsitzenden gewählt und Hermann Stefan Keller wurde zum Ehrenvorsitzenden ernannt. Bei den Vorstandswahlen im Rahmen der Mitgliederversammlung 2012 stand Hermann Stefan Keller nach 28 Jahren nicht mehr zur Wahl. Theo Hasse wurde zum 1. Vorsitzenden gewählt und Hermann Stefan Keller wurde zum Ehrenvorsitzenden ernannt.

 

 

Theo Hasse
1. Vorsitzender von
2012 bis 2018:
Theo Hasse

Bei den Vorstandswahlen im Rahmen der Mitgliederversammlung 2012 stand Hermann Stefan Keller nach 28 Jahren nicht mehr zur Wahl. Theo Hasse wurde zum 1. Vorsitzenden gewählt und Hermann Stefan Keller wurde zum Ehrenvorsitzenden ernannt.Bei den Vorstandswahlen im Rahmen der Mitgliederversammlung 2012 stand Hermann Stefan Keller nach 28 Jahren nicht mehr zur Wahl. Theo Hasse wurde zum 1. Vorsitzenden gewählt und Hermann Stefan Keller wurde zum Ehrenvorsitzenden ernannt.Bei den Vorstandswahlen im Rahmen der Mitgliederversammlung 2012 stand Hermann Stefan Keller nach 28 Jahren nicht mehr zur Wahl. Theo Hasse wurde zum 1. Vorsitzenden gewählt und Hermann Stefan Keller wurde zum Ehrenvorsitzenden ernannt.

 

Führungswechsel beim Apothekerverband Rheinland-Pfalz
Andreas Hott (Foto Mitte) übernimmt Vorsitz von Theo Hasse  – April 2018

Vorstand 2018

Theo Hasse zum Ehrenvorsitzenden des Apothekerverbandes Rheinland-Pfalz ernannt
Mitgliederversammlung des Verbandes ehrt ihren scheidenden Vorsitzenden – April 2018

2018 Ehrenmitglieder

Stand: April 2018

Mitgliedschaft im LAV

Hier finden Sie Informationen, wenn Sie als Apothekeninhaber Mitglied im LAV RP werden möchten:
Antrag auf Mitgliedschaft im Apothekerverband Rheinland-Pfalz e. V. – LAV
Einzugsermächtigung – Sepa-Verfahren
Meldekarte Filial-Apotheke

Bitte senden Sie uns in folgenden Fällen eine Mail an apothekerverband@lav-rp.de:
• Apotheken-Schließung
• Apotheken-Übergabe

Satzung

Satzung des Apothekerverbandes Rheinland-Pfalz e. V. – LAV

Auszug aus der Satzung (Stand: 25.08.2021)
Die vollständige Satzung können Sie sich hier downloaden.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „APOTHEKERVERBAND RHEINLAND-PFALZ E. V. – LAV“ Sitz Mainz.
Er ist am 04.07.1955 unter der laufenden Nummer 441 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen worden. Seit 1969 lautet die Nummer des Vereinsregisters beim Amtsgericht Mainz 14 VR 1178.

§ 2 Aufgaben und Zweck des Verbandes
Der Verband verfolgt den Zweck, die beruflichen, wirtschaftlichen – insbesondere Verträge mit Kostenträgern –, rechtlichen – insbesondere tarifrechtlichen – Interessen und Belange der Leiter öffentlicher Apotheken in Rheinland-Pfalz wahrzunehmen, zu fördern und nach außen zu vertreten.

Die Mitglieder des Verbandes erteilen nur diesem die Vollmacht, für sie Verträge nach § 2 Abs.1 der Satzung abzuschließen, soweit nicht die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz oder die Spitzenorganisation der Apotheker (DAV) durch bestehende Rechtsvorschriften oder im Rahmen der bestehenden Mitgliedschaft im DAV bezüglich des Abschlusses bundeseinheitlicher Arzneilieferverträge und sonstiger Verträge diesem die Vertretungsbefugnis übertragen wurde. Derartige vom DAV abgeschlossene Verträge haben Rechtswirkung für die Mitglieder.
Der Verband hat die Durchführung, Sicherstellung und Einhaltung dieser Verträge zu überwachen und hierzu alle geeigneten Maßnahmen zu treffen.

Deutschland-Stipendium

Weitere Informationen finden Sie, wenn Sie folgendem Link folgen.

Der Apothekerverband Rheinland-Pfalz e. V. – LAV fördert im Förderjahr 2021/2022 das Deutschland-Stipendium und unterstützt damit begabte und leistungsstarke Studierende der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.

 

     Apothekerverband Rheinland-Pfalz e. V.
        Terrassenstraße 18, 55116 Mainz

     0 61 31 / 2 04 91 - 0

   E-Mail apothekerverband@lav-rp.de

Apothekerverband Rheinland-Pfalz e.V. – LAV – © 2020