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APOTHEKERVERBAND
RHEINLAND-PFALZ E.V. – LAV

Ausgabe 01 I 2020 vom 15.01.2020

1. Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)

2. Änderungen Rahmenvertrag

3. BIG direkt gesund: Direktabrechnung von Hilfsmitteln entfällt ab 16.11.2019

Inhalt


1. Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)
Am 31.10.2019 ist die 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungs-verordnung (AMVV) im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Durch diese Änderungsverordnung werden einige Positionen in der Anlage 1 der AMVV (Liste der verschreibungspflichtigen Stoffe und Zubereitungen) geändert.
Diese Änderung trat zum 01.11.2019 in Kraft.

Zudem wird ab November nächsten Jahres u. a. eine grundsätzliche Pflicht der Angabe der Dosierung auf der Verordnung von Arzneimitteln eingeführt. Damit wurde eine Forderung des Berufsstandes aufgegriffen, die bereits 2007 von der Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker beschlossen worden war. Diese und weitere Änderungen der AMVV treten erst zum 01.11.2020 in Kraft. Über die weiteren Details zur Umsetzung werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

 

2. Änderungen Rahmenvertrag
Der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) hat uns mitgeteilt, dass zum 01.11.2019 eine erste Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V geschlossen wurde. Das Unterschriftenverfahren ist eingeleitet.

Unter anderem sind folgende Punkte von der ersten Änderungsvereinbarung umfasst:

§ 2 Absatz 8 – preisgünstige Importarzneimittel
Änderung des Berechnungsparameters eines preisgünstigen Imports.

§ 2 Absatz 13 – Außer Vertrieb (gemeldet)
Außer Vertrieb gemeldete Artikel (AV-Artikel) bleiben künftig bei Abgaberangfolge unberücksichtigt, dürfen aber weiterhin abgegeben werden.

§ 2 Absatz 14 – Nicht verkehrsfähig (gemeldet) – Neu eingefügt
Neu eingefügt wurde, dass nicht verkehrsfähige Artikel nicht abgegeben werden dürfen und daher bei der Abgaberangfolge unberücksichtigt bleiben.

§ 9 Absatz 2, erster Halbsatz (Auswahlbereich – generischer Markt)
Neuformulierung zur präzisierten Abgrenzung zwischen importrelevantem und
generischem Markt.
§ 17 Nummer 4 – Sonderregelungen für den dringenden Fall
(Akutversorgung, Notdienst)
Präzisierte Formulierung der Obergrenze.

Anlage 1 – Austauschbare biotechnologisch hergestellte Arzneimittel
Die Anlage 1 der austauschbaren biotechnologisch hergestellten Arzneimittel wurde erweitert.
Neu aufgenommen wurde der Wirkstoff Teriparatid (Arzneimittel Terrosa® und
Movymia®).

3. BIG direkt gesund: Direktabrechnung von Hilfsmitteln entfällt ab 16.11.2019
Bislang akzeptierte die BIG direkt gesund die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln ohne Genehmigung bzw. ohne Vertragsabschluss (insbesondere Milchpumpen, Inhalationsgeräte, Blutdruckmessgeräte). Die BIG direkt gesund gibt nun bekannt, dass eine Direktabrechnung (ohne Vertragspartnerschaft oder Genehmigung) ab dem 16.11.2019 nicht mehr möglich ist.

Die bisherigen Direktabrechnungsmöglichkeiten ohne Vertragspartnerschaft oder Genehmigung entfallen mit Ablauf des 15.11.2019.

Dies bedeutet, dass Hilfsmittel zu Lasten der BIG direkt gesund ab 16.11.2019 nur bei Vorliegen einer Genehmigung oder entsprechender vertraglicher Grundlage abgegeben werden dürfen.
Hinweis: Mit dem LAV besteht eine solche vertragliche Grundlage nicht.

APOTHEKERVERBAND
RHEINLAND-PFALZ E. V.

Andreas Hott, 1. Vorsitzender
Peter Schreiber Justitiar